Unsere Leistungen im Erbrecht, Familienrecht & Unternehmensnachfolge

Strategische Kontinuität für Ihr Vermögen und Ihr Unternehmen

Die Nachfolgeplanung erfordert eine präzise Abstimmung zwischen zivilrechtlicher Gestaltung und steuerlicher Optimierung. Dies gilt gleichermaßen bei einer geplanten Heirat oder im Rahmen einer Scheidung.

Wir begleiten Unternehmer und Privatpersonen an unseren Standorten in Hamburg, Düsseldorf und Bochum sowie bundesweit bei der Übertragung und Sicherung von Werten unter Berücksichtigung familiärer und betrieblicher Zielsetzungen.

Unternehmens­nachfolge & Vermögens­strukturierung

Sicherung der betrieblichen Fortführung

Die Übergabe eines Unternehmens erfordert eine frühzeitige rechtliche Weitsicht, um den Betrieb vor Zersplitterung und Liquiditätsabflüssen zu schützen. Eine durchdachte Unternehmensnachfolge ist hierfür essenziell.

  • Gesellschaftsrechtliche Gestaltung: Anpassung von Gesellschaftsverträgen sowie Errichtung von Holdingstrukturen und einem Familienpool.
  • Schnittstellenberatung: Wir unterstützen Unternehmer bundesweit von unseren Standorten in Hamburg, Düsseldorf und Bochum bei der Harmonisierung von Erbrecht und Gesellschaftsrecht zur Vermeidung von Konflikten bei der Firmennachfolge.

Testament, Erbvertrag & Nachlassplanung

Individuelle Gestaltung der Rechtsnachfolge

Da die gesetzliche Erbfolge selten den Anforderungen komplexer Vermögensstrukturen entspricht, entwickeln wir maßgeschneiderte Verfügungen von Todes wegen.

  • Gestaltung: Erstellung von Testamenten und Erbverträgen unter Berücksichtigung der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB). Wir prüfen auch die Vor- und Nachteile für ein gegenseitiges Testament (z. B. Berliner Testament).

  • Pflichtteilsrecht: Beratung zu Möglichkeiten der Pflichtteilsreduzierung und zur Vermeidung entsprechender Ansprüche.

  • Testamentsvollstreckung: Ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses zur Sicherung des Erblasserwillens.

Erbschaft- & Schenkungs­steuerrecht

Steueroptimierte Vermögensübertragung Unter Ausnutzung gesetzlicher Spielräume des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) optimieren wir den Übergang Ihrer Werte, um die Erbschaftssteuer zu minimieren.

  • Nießbrauchsvorbehalt: Sicherung der eigenen Versorgung bei gleichzeitiger schenkungssteuerlicher Begünstigung (Nießbrauch).

  • Freibeträge: Strategische Planung von Schenkungszyklen im Zehnjahreszeitraum zur optimalen Nutzung der Freibeträge.

  • Betriebsvermögen: Prüfung und Umsetzung von Verschonungsabschlägen (§§ 13a, 13b ErbStG).

Familienrecht für Unternehmer

Präventive Sicherung des Vermögens

Private Veränderungen dürfen den Bestand eines Unternehmens nicht gefährden. Als Anwalt für Familienrecht in Hamburg, Düsseldorf und Bochum beraten wir bei der Gestaltung von Vereinbarungen zum Schutz betrieblicher Substanz.

  • Eheverträge: Modifizierung des Güterstandes durch einen Ehevertrag zur Vermeidung von Liquiditätsrisiken durch den Zugewinnausgleich.

  • Scheidungsfolgenvereinbarungen: Sachliche Lösung rechtlicher Auseinandersetzungen zur Wahrung des Familienfriedens.

  • Unterhalts- und Sorgerecht: Beratung unter Berücksichtigung der Anforderungen unternehmerischer Tätigkeit.

Stiftungen & Philanthropie

Instrumente der Verstetigung des Unternehmenswillens

Wir beraten Sie umfassend, wenn Sie eine Stiftung gründen möchten. Familienstiftungen und philanthropische Strukturen eignen sich hervorragend, um Vermögenswerte langfristig zu bündeln und über Generationen hinweg zu sichern. Insbesondere das Thema Familienstiftung gründen gewinnt für Unternehmerfamilien im Raum Düsseldorf, Hamburg und Bochum an Bedeutung.

Internationales Erb- & Familienrecht

Rechtssicherheit bei Auslandsbezug

Wir beraten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, insbesondere im Rahmen der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Als Berater für internationales Erbrecht ist unser Ziel, die Anwendbarkeit des gewünschten Heimatrechts sicherzustellen und Doppelbesteuerungen zu vermeiden.

Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung

Rechtliche Vorsorge und Selbstbestimmung

Die Absicherung der Handlungsfähigkeit im Krisenfall ist insbesondere für Unternehmer essenziell.

  • Unternehmervorsorgevollmachten: Bestimmung qualifizierter Bevollmächtigter für die weitere Geschäftsführung mittels Vorsorgevollmacht.

  • Patientenverfügungen: Rechtssichere Dokumentation des persönlichen Willens für medizinische Grenzsituationen durch eine Patientenverfügung.

Unsere Arbeitsweise: Fachüber­greifende Expertise

Unsere Beratung zeichnet sich durch die enge Verknüpfung von Rechtsberatung und Steuerpraxis aus. Als interdisziplinäres Team reduzieren wir Komplexität auf klare, rechtssichere Handlungsempfehlungen mit dem Ziel, Ihre Werte über Generationen hinweg zu bewahren.

Eine weitgehend oder sogar vollständig steuerfreie Übertragung von Betriebsvermögen ist durch die gezielte Nutzung der Verschonungsregelungen nach §§ 13a, 13b ErbStG möglich. Der Gesetzgeber bietet zwei Modelle an:

  1. Regelverschonung (85 % steuerfrei): Sie müssen den Betrieb mindestens 5 Jahre fortführen und nachweisen, dass die Lohnsumme in diesem Zeitraum insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (bei mehr als 15 Beschäftigten).
  2. Optionsverschonung (100 % steuerfrei): Hier ist eine Fortführung von 7 Jahren erforderlich, und die Lohnsumme muss mindestens 700 % betragen. Voraussetzung ist, dass das Verwaltungsvermögen (z.B. an Dritte vermietete Immobilien, Wertpapiere) nicht mehr als 20 % beträgt.

Experten-Insight: Der Teufel steckt im Detail des Verwaltungsvermögens. Übersteigt dieses bestimmte Grenzen (50 % bei Regelverschonung, 10 % für „unschädliches“ Verwaltungsvermögen), kippt die gesamte Begünstigung. Ein weiteres Risiko sind Großerwerbe über 26 Millionen Euro. Hier greift das sogenannte „Abschmelzmodell“ (§ 13c ErbStG) oder die „Verschonungsbedarfsprüfung“ (§ 28a ErbStG), bei der der Erbe sein Privatvermögen zur Steuerzahlung einsetzen muss. Wir simulieren für unsere Mandanten in NRW und Hamburg vorab exakt, ob diese Schwellenwerte eingehalten werden, und strukturieren das Vermögen ggf. um (z.B. durch Auslagerung von Verwaltungsvermögen), um die Steuerfreiheit zu retten.   

Diese Unterscheidung ist fundamental für die steuerliche Belastung.

  • Beim Share Deal werden Gesellschaftsanteile (z.B. GmbH-Anteile) verkauft oder vererbt. Der Käufer/Erbe tritt in die Rechtsstellung des Gesellschafters ein. Steuerlich ist dies oft vorteilhaft, da die GmbH als Rechtsträger bestehen bleibt und Verlustvorträge (unter Einschränkungen) erhalten bleiben können.
  • Beim Asset Deal werden einzelne Wirtschaftsgüter (Maschinen, Grundstücke, Kundenstamm) übertragen. Dies ist oft bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften der Fall.

Experten-Insight: Vorsicht bei der Nachfolge in Personengesellschaften via Asset Deal! Wird hier nicht das gesamte Betriebsvermögen übertragen oder bleiben wesentliche Betriebsgrundlagen beim Übergeber zurück, kann dies vom Finanzamt als Betriebsaufgabe gewertet werden. Die Folge: Alle stillen Reserven werden sofort aufgedeckt und müssen versteuert werden – ein massiver Liquiditätsabfluss ohne Einnahmen. Zudem lauern beim Asset Deal umsatzsteuerliche Risiken (Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 UStG), die vertraglich präzise geregelt sein müssen. 

Die Betriebsaufspaltung (Besitzunternehmen vermietet wesentliche Betriebsgrundlagen an eine Betriebs-GmbH, die von denselben Personen beherrscht wird) ist eine der gefährlichsten Steuerfallen im Erbrecht. Endet die personelle oder sachliche Verflechtung ungewollt – zum Beispiel, weil im Testament die Anteile an der Besitzgesellschaft (Immobilie) und der Betriebs-GmbH an unterschiedliche Erben (z.B. Sohn und Tochter) verteilt werden –, gilt die Betriebsaufspaltung als beendet.   

Experten-Insight: Die steuerliche Konsequenz ist brutal: Das Ende der Betriebsaufspaltung gilt als Zwangsentnahme aller Wirtschaftsgüter der Besitzgesellschaft in das Privatvermögen. Die in den Immobilien über Jahrzehnte angesammelten stillen Reserven müssen sofort versteuert werden. Wird dieser Vorgang dem Finanzamt nicht angezeigt, weil die Erben die Betriebsaufspaltung gar nicht erkannt haben, steht schnell der Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Unterlassen im Raum. Wir prüfen daher jedes Testament unserer Mandanten in Bochum, Düsseldorf und Hamburg auf versteckte Betriebsaufspaltungen, um dieses Szenario durch qualifizierte Nachfolgeklauseln zu verhindern.

Antwort: Beide Instrumente dienen der Bündelung und dem Schutz des Familienvermögens, haben aber unterschiedliche Schwerpunkte.

  • Familienstiftung: Sie eignet sich hervorragend für den dauerhaften Erhalt des Lebenswerks („Ewigkeitsgedanke“). Das Vermögen gehört der Stiftung, nicht mehr der Familie. Es ist somit vor Zersplitterung, Scheidungen oder Insolvenzen der Familienmitglieder geschützt (Asset Protection). Nachteil: Die Erbersatzsteuer, die alle 30 Jahre anfällt.   
  • Familienpool (meist KG): Hier behalten die Familienmitglieder Anteile (Kommanditisten). Eltern können Vermögen einbringen und Anteile schrittweise an Kinder übertragen, um Freibeträge (alle 10 Jahre 400.000 € pro Kind/Elternteil) mehrfach zu nutzen. Durch Stimmrechtsbündelung und Nießbrauch behalten die Eltern die Kontrolle.   

Experten-Insight: Ob Stiftung oder Pool, hängt von Ihrer Philosophie ab. Wollen Sie Flexibilität und Steueroptimierung durch Kettenschenkungen? Dann ist der Familienpool oft besser (keine Erbersatzsteuer, Transparenzprinzip). Wollen Sie absolute Sicherheit vor dem Zugriff Dritter und den Erhalt des Unternehmens als Einheit, auch gegen den Willen einzelner Erben? Dann ist die Stiftung das Mittel der Wahl. Wir beraten Sie an unseren Standorten zur passenden Rechtsform.

Die Güterstandsschaukel ist ein hocheffektives Gestaltungsmittel für verheiratete Unternehmer. Das Verfahren läuft in drei Schritten ab:

  1. Die Eheleute wechseln notariell vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung.
  2. Dadurch wird der während der Ehe erzielte Zugewinn berechnet und fällig gestellt. Dieser Ausgleichsanspruch ist gemäß § 5 ErbStG komplett steuerfrei (keine Schenkungsteuer!).   
  3. Anschließend wechseln die Eheleute wieder zurück in die Zugewinngemeinschaft (oder die modifizierte Zugewinngemeinschaft).

Experten-Insight: Neben der steuerfreien Vermögensübertragung (oft Millionenbeträge) hat dies einen enormen Nebeneffekt: Die Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen. Da das Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehepartners (meist des Unternehmers) sinkt, sinkt auch die Bemessungsgrundlage für die Pflichtteile unliebsamer Erben (z.B. Kinder aus erster Ehe). Wichtig: Der Wechsel darf nicht nur auf dem Papier stehen; der Ausgleich muss tatsächlich berechnet und vollzogen werden, sonst droht der Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO) oder gar der Steuerhinterziehung.

Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben ein. Für Unternehmerfamilien ist dies oft eine Steuerfalle.

  1. Freibetragsverlust: Im ersten Erbfall (Tod des ersten Ehegatten) gehen die Freibeträge der Kinder (400.000 € je Kind) verloren, da diese enterbt sind.
  2. Steuerprogression: Das Vermögen ballt sich beim überlebenden Ehegatten. Stirbt dieser, wird das gesamte Vermögen (eigenes + geerbtes) bei den Kindern besteuert – oft mit einem viel höheren Steuersatz.   
  3. Pflichtteilsrisiko: Die „Enterbung“ der Kinder im ersten Erbfall provoziert Pflichtteilsansprüche. Werden diese geltend gemacht, muss der überlebende Ehepartner sofort Liquidität aus dem Unternehmen ziehen, was die Firma gefährden kann.

Experten-Insight: Wir empfehlen statt des Berliner Testaments oft differenzierte Lösungen wie das Supervermächtnis oder die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft. Damit können Freibeträge genutzt werden, ohne dass der überlebende Partner die Kontrolle verliert.

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft partizipiert der Ehepartner bei Scheidung zur Hälfte am Vermögenszuwachs – auch an der Wertsteigerung Ihres Unternehmens. Dies kann dazu führen, dass Sie im Scheidungsfall die Hälfte des Firmenwerts auszahlen müssen, was oft den Ruin oder Notverkauf des Unternehmens bedeutet. In einer modifizierten Zugewinngemeinschaft schließen Sie per Ehevertrag das Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleich aus. Das Privatvermögen bleibt aber im Zugewinn.   

Experten-Insight: Dies ist der Königsweg für Unternehmer: Das Unternehmen ist geschützt („Asset Protection“), aber die Ehe gilt steuerlich weiterhin als Zugewinngemeinschaft. Das ist wichtig, um im Erbfall die Erbschaftsteuerfreiheit des Zugewinns (§ 5 ErbStG) und den höheren Steuerfreibetrag für den Ehegatten (500.000 € + Versorgungsfreibetrag + steuerfreier Zugewinn) zu retten. Bei einer reinen Gütertrennung würden Sie diese steuerlichen Vorteile verlieren.

Ja, wenn Sie nicht unverzüglich handeln. Als Erbe treten Sie in die steuerlichen Pflichten des Erblassers ein (Gesamtrechtsnachfolge). Finden Sie Hinweise auf Steuerhinterziehung des Erblassers (z.B. Schwarzgeldkonten in der Schweiz, unversteuerte Mieteinnahmen), sind Sie gemäß § 153 AO verpflichtet, dies dem Finanzamt sofort anzuzeigen und die Steuererklärungen zu berichtigen.   

Experten-Insight: Die Frist für „unverzüglich“ ist sehr kurz. Zögern Sie, begehen Sie eine eigene Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Das Problem: Eine bloße Berichtigung nach § 153 AO reicht oft nicht, wenn der Erblasser vorsätzlich gehandelt hat. Dann benötigen Sie eine formwirksame Selbstanzeige nach § 371 AO, um für sich selbst Straffreiheit zu erlangen und den Nachlass zu „reinigen“. Wir koordinieren diesen Prozess diskret und rechtssicher gegenüber den Finanzämtern in Hamburg, Bochum oder Düsseldorf.

Die Verjährungsfristen sind im Steuerrecht extrem lang und komplex.

  • Festsetzungsverjährung: Das Finanzamt kann Steuern regulär 4 Jahre rückwirkend festsetzen. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung sind es 5 Jahre, bei Steuerhinterziehung 10 Jahre (§ 169 AO).
  • Anlaufhemmung: Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn eine Steuererklärung abgegeben wurde. Hat der Erblasser nie erklärt (z.B. bei Auslandskonten), beginnt die Frist erst viel später, oft erst mit dem Tod oder der Entdeckung durch das Finanzamt (§ 170 AO).

Experten-Insight: Im schlimmsten Fall haften Sie als Erbe für Steuerschulden und Zinsen (6 % p.a.!) der letzten 10-13 Jahre. Die strafrechtliche Verfolgung (§ 370 AO) verjährt oft nach 5 bzw. 10 Jahren, aber die Steuerschuld bleibt. Wir prüfen genau, welche Jahre tatsächlich verjährt sind, um die Nachzahlungslast zu minimieren.   

Die Bewertung von Unternehmensanteilen oder Immobilien ist oft Streitpunkt. Geben Sie hier wissentlich zu niedrige Werte an oder verschweigen wertbildende Faktoren (z.B. stille Reserven, bevorstehende Verkäufe), kann dies als Versuch der Steuerhinterziehung gewertet werden. 

Experten-Insight: Das Finanzamt nutzt standardisierte Bewertungsverfahren (z.B. vereinfachtes Ertragswertverfahren), die oft zu überhöhten Werten führen. Sie haben aber das Recht, durch ein Sachverständigengutachten einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen (§ 198 BewG). Dies ist ein legales und wichtiges Instrument zur Steuersenkung, muss aber fundiert sein. „Fantasiewerte“ in der Erklärung sind hingegen strafrechtliches Glatteis.

Wenn Sie als Unternehmer durch Unfall oder Krankheit handlungsunfähig werden, kann Ihre Firma ohne Vollmacht nicht mehr agieren (keine Zahlungen, keine Verträge). Eine „normale“ Generalvollmacht wird im Geschäftsverkehr oft nicht akzeptiert oder deckt spezifische gesellschaftsrechtliche Befugnisse (Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung) nicht ab. 

Experten-Insight: Eine Unternehmervorsorgevollmacht muss exakt auf Ihre Rechtsform (GmbH, KG) und den Gesellschaftsvertrag abgestimmt sein. Sie sollte notariell beurkundet sein, um im Handelsregister und bei Grundstücksgeschäften anerkannt zu werden. Fehlt sie, bestellt das Gericht einen Betreuer – oft eine fremde Person, die Ihr Unternehmen nicht kennt. Das ist das Ende der unternehmerischen Freiheit.   

Nach einem Grundsatzurteil des BGH (Az. III ZR 183/17) ist der digitale Nachlass vererbbar. Erben treten in alle Nutzungsverträge (Facebook, Cloud, E-Mail) ein. 

Experten-Insight: Das Recht nützt wenig, wenn die Zugangsdaten fehlen. Bei Kryptowährungen (Bitcoin etc.) gilt: „Not your keys, not your coins“. Ohne den Private Key ist das Vermögen für die Erben unwiederbringlich verloren. Sie müssen zwingend eine Liste der Zugangsdaten (Passwörter, 2FA-Methoden, Hardware-Wallets) sicher hinterlegen (z.B. beim Notar oder in einem Bankschließfach) und in einer Vollmacht regeln, wer Zugriff haben darf. Verschlüsselung ohne Nachlassregelung ist faktische Vermögensvernichtung.   

Mit einem Vorbehaltsnießbrauch können Sie GmbH-Anteile schon zu Lebzeiten an Ihre Kinder übertragen (Schenkung), sich aber die Erträge (Gewinnausschüttungen) weiterhin sichern. 

Experten-Insight: Dies senkt den schenkungsteuerlichen Wert der Anteile enorm, da der Kapitalwert des Nießbrauchs abgezogen wird (§ 14 BewG). Entscheidend ist die Gestaltung der Stimmrechte: Um steuerlich anerkannt zu werden, muss der Nießbraucher (Schenker) oft auch weiterhin die Stimmrechte ausüben oder zumindest Vetorechte haben („wirtschaftliches Eigentum“). Eine fehlerhafte Gestaltung führt dazu, dass das Finanzamt den Nießbrauch steuerlich ignoriert.   

Seit der EU-Erbrechtsverordnung (2015) gilt grundsätzlich das Erbrecht des Staates, in dem Sie Ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Wenn Sie als Rentner Ihren Lebensabend auf Mallorca verbringen, gilt spanisches Erbrecht – was gravierende Nachteile haben kann (z.B. andere Pflichtteilsquoten). 

Experten-Insight: Sie können als deutscher Staatsbürger in Ihrem Testament eine Rechtswahl treffen und bestimmen, dass deutsches Erbrecht gelten soll (Art. 22 EU-ErbVO). Dies schafft Rechtssicherheit. Achtung: Das Steuerrecht folgt meist dem Belegenheitsprinzip. Für die Immobilie in Spanien fällt dort Erbschaftsteuer an, die ggf. in Deutschland angerechnet werden kann (Doppelbesteuerungsabkommen prüfen!).   

Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder werden über Honorarvereinbarungen (Stundensätze) transparent geregelt. 

Experten-Insight: Hochwertige Beratung ist eine Investition, kein Kostenfaktor. Eine missglückte Unternehmensnachfolge (durch aufgedeckte stille Reserven oder Erbschaftsteuerlast) kostet oft 30-50 % des Firmenwerts. Ein Steuerstrafverfahren kostet Reputation und Nerven. Wir bieten ein Ersteinschätzungsgespräch an, um Ihren Handlungsbedarf zu klären und Kostentransparenz zu schaffen.

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