Steuerfahndung oder Bußgeldstelle? Wir stellen Ihre Waffengleichheit wieder her.

Verteidigung durch einen spezialisierten Fachanwält für Steuerrecht. Wir schützen Ihre Freiheit, Ihr Vermögen und Ihre Reputation – diskret, präzise und mit der Härte, die nötig ist.

Option A: Akuter Notfall

Für Dursuchungen, Festnahme, Kontopfändung

 

„Die Fahndung steht vor der Tür oder ich habe Post von der BuStra.“

Option B: Stratetische Bereinigung

Für Selbstanzeige, Berichtigung, Risikoprüfung

 

„Ich habe steuerliche Altlasten und will zurück in die Legalität.“

Die Situation: Eine existenzielle Herausforderung

Ein unangekündigter Besuch der Steuerfahndung am frühen Morgen oder ein gelber Brief der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) markiert eine psychologische Ausnahmesituation. Die gewohnte Kooperation mit dem Finanzamt endet hier. Ab jetzt tritt Ihnen der Staat mit voller Härte und weitreichenden Befugnissen gegenüber. 

Was oft als Unachtsamkeit begann, wird plötzlich als kriminelles Unrecht bewertet. Es drohen nicht nur empfindliche Geldstrafen, sondern: 

  • Verlust der Freiheit (bei hohen Hinterziehungsbeträgen). 
  • Wirtschaftlicher Ruin durch Nachzahlungen und 6 % Hinterziehungszinsen p.a..1 
  • Berufliches Aus durch Verlust der Approbation oder Gewerbeerlaubnis. 

Sie stehen einem Berg aus Paragraphen nicht hilflos gegenüber. Wir sind Ihr Schutzschild. 

Die 3 Säulen der Verteidigung

1. Das Schweigerecht als Waffe 

In der Drucksituation einer Durchsuchung neigen viele dazu, sich „erklären“ zu wollen. Das ist der größte Fehler. 

Unsere Doktrin: Schweigen ist Gold. Wir unterbinden jede Kommunikation mit den Ermittlern, bis wir volle Akteneinsicht haben. Nur so verhindern wir, dass Sie sich um Kopf und Kragen reden. 

2. Die Zwei-Fronten-Strategie 

Ein Steuerstrafverfahren läuft immer auf zwei Ebenen: 

  1. Steuerrechtlich (gegenüber dem Finanzamt) 
  2. Strafrechtlich (gegenüber der Staatsanwaltschaft) 
    Wir koordinieren beide Fronten. Wir verhindern, dass eine Mitwirkung im Steuerverfahren zur Falle im Strafprozess wird. Unser Ziel: Die steuerliche Bemessungsgrundlage technisch drücken, um dem Strafvorwurf den Boden zu entziehen. 

3. Angriff auf den Vorsatz (§ 370 vs. § 378 AO) 

Steuerhinterziehung erfordert Vorsatz. In einem der komplexesten Steuersysteme der Welt sind Fehler jedoch menschlich. 

Unser Ansatz: Wir kämpfen dafür, den Vorwurf von einer Straftat auf eine „leichtfertige Steuerverkürzung“ (§ 378 AO) herabzustufen. Das Ergebnis: Eine Ordnungswidrigkeit statt einer Vorstrafe. 

Die Selbstanzeige (§ 371 AO)

Der Weg zurück in den ruhigen Schlaf: Die „Goldene Brücke“ 

Der Gesetzgeber bietet mit der Selbstanzeige nach § 371 AO eine einzigartige Möglichkeit: Straffreiheit trotz begangener Tat. Doch diese Brücke ist schmal und gefährlich. 

Achtung: Das „Alles oder Nichts“-Prinzip Seit den Gesetzesverschärfungen ist eine Teilselbstanzeige wirkungslos. Eine fehlerhafte Selbstanzeige ist kein Rettungsanker, sondern ein „Geständnis auf dem Silbertablett“.2 

Wir garantieren Rechtssicherheit durch: 

  • Lückenlose Aufarbeitung: Wir korrigieren mindestens die letzten 10 Kalenderjahre – vollständig und präzise. 
  • Vermeidung von Sperrgründen: Wir prüfen, ob die Tat bereits „entdeckt“ ist, bevor wir handeln. 
  • Kalkulation der Zuschläge: Ab 25.000 € Hinterziehungssumme berechnen wir die nötigen Strafzuschläge (10–20 %), damit Ihre Straffreiheit nicht an Zahlungsfehlern scheitert. 

Was steht auf dem Spiel?

Die Rechtsprechung des BGH orientiert sich streng an der Höhe der hinterzogenen Steuern. Kennen Sie Ihr Risiko: 

Hinterziehungsbetrag 

Wahrscheinliche Konsequenz 

Bis 50.000 € 

Meist Geldstrafe. Ziel: Eintrag im Führungszeugnis vermeiden. 

Ab 50.000 € 

Besonders schwerer Fall. Es droht Freiheitsstrafe (oft zur Bewährung). 

Über 1.000.000 € 

Haftstrafe ohne Bewährung ist der Regelfall. Höchste Alarmstufe. 

Hinweis: Dies sind Orientierungswerte. Jeder Fall ist individuell. 

🛑 Verhalten bei Hausdurchsuchung – Checkliste

  1. Ruhe bewahren. Kein Widerstand, aber auch keine „Hilfbereitschaft“.
  2. NICHTS SAGEN. Kein Smalltalk. Keine Rechtfertigung. Ihr einziger Satz: „Ich möchte meinen Anwalt sprechen.“
  3. Anwalt anrufen. Nutzen Sie unsere Notfallnummer. Wir sprechen sofort mit dem Einsatzleiter.
  4. Durchsuchungsbeschluss prüfen. Lassen Sie ich das Papier zeigen. Was darf gesucht werden? (Zeitraum, Steuerart)
  5. Widerspruch! Geben Sie nichts freiwillig heraus. Bestehen Sie darauf, dass ihr Widerspruch gegen die Sicherstellung im Protokoll vermerkt wird.
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Handeln Sie, bevor der Staat handelt.

Ob akute Krise oder stille Sorge: Zeit ist Ihr wichtigster Faktor. Warten Sie nicht auf den nächsten Brief der Behörden.

Ruhe bewahren und schweigen. Das ist die wichtigste Regel. Lassen Sie die Beamten ein, aber leisten Sie keinen Widerstand. Machen Sie keine Angaben zur Sache, führen Sie keinen Smalltalk und geben Sie keine Passwörter oder PINs heraus. Rufen Sie sofort einen spezialisierten Fachanwalt für Steuerstrafrecht an. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und bestehen Sie darauf, dass Ihr Widerspruch gegen die Beschlagnahme von Unterlagen protokolliert wird. Experten-Tipp: Nutzen Sie unsere 24/7-Notfallnummer. Wir sprechen noch während der Durchsuchung mit dem Einsatzleiter. 

Die Rechtsprechung des BGH zieht hier klare Grenzen. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro liegt in der Regel ein „besonders schwerer Fall“ vor, der Freiheitsstrafen nach sich ziehen kann. Ab 1.000.000 Euro ist eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nur noch in extremen Ausnahmefällen möglich. Darunter (bis 50.000 Euro) werden meist Geldstrafen verhängt. Hinweis: Durch eine aggressive Verteidigung gegen die Schadensberechnung können wir diese Grenzen oft unterschreiten. 

In vielen Fällen ist der Weg dann versperrt. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist ausgeschlossen, wenn die Tat bereits entdeckt war und Sie davon wussten oder damit rechnen mussten (Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO). Auch wenn bereits eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde oder ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, ist die Selbstanzeige gesperrt. Wichtig: Lassen Sie durch uns prüfen, ob eine „Sperrwirkung“ tatsächlich schon eingetreten ist – oft gibt es hier juristische Spielräume. 

Neben der Nachzahlung der hinterzogenen Steuern und den Zinsen müssen Sie bei Hinterziehungsbeträgen über 25.000 Euro einen Strafzuschlag zahlen, um Straffreiheit zu erlangen (§ 398a AO). Dieser beträgt: 

  • 10 % der hinterzogenen Steuer (bei Beträgen bis 100.000 €) 
  • 15 % der hinterzogenen Steuer (bei Beträgen bis 1.000.000 €) 
  • 20 % der hinterzogenen Steuer (bei Beträgen über 1.000.000 €) 

Hier muss zwischen Strafrecht und Steuerrecht unterschieden werden. Die strafrechtliche Verfolgung verjährt bei einfacher Steuerhinterziehung nach 5 Jahren, in besonders schweren Fällen (§ 370 Abs. 3 AO) erst nach 15 Jahren. Aber Achtung: Das Finanzamt kann die Steuern selbst noch deutlich länger nachfordern (10 Jahre Festsetzungsverjährung), und diese Frist kann durch Ermittlungen immer wieder verlängert werden (Ablaufhemmung). 

Der Unterschied liegt im Vorsatz. Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist eine Straftat und setzt voraus, dass Sie wissentlich und willentlich (oder billigend in Kauf nehmend) gehandelt haben. Eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) beruht auf grober Nachlässigkeit und ist „nur“ eine Ordnungswidrigkeit. Unsere Strategie: Wir kämpfen dafür, den Vorwurf von der Straftat zur Ordnungswidrigkeit herabzustufen, um Vorstrafen zu vermeiden. 

Ja, und diese sind erheblich. Der Staat verlangt Hinterziehungszinsen gemäß § 235 AO. Diese betragen 0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr. Da Steuerstrafverfahren oft Zeiträume von vielen Jahren umfassen, können die Zinsen die eigentliche Steuerschuld massiv erhöhen und schnell zu einer existenzbedrohenden Summe anwachsen. 

Ein Steuerstrafverfahren läuft immer parallel auf zwei Ebenen: dem Besteuerungsverfahren (Finanzamt) und dem Strafverfahren (Staatsanwaltschaft). Im Steuerrecht haben Sie Mitwirkungspflichten, im Strafrecht ein Schweigerecht. Ein Fehler auf der einen Seite kann Sie auf der anderen Seite belasten. Wir koordinieren beide Verfahren so, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und Aussagen nicht gegen Sie verwendet werden. 

Das Finanzamt selbst nicht, aber die Folgen einer Verurteilung können dazu führen. Bei Ärzten, Architekten, Geschäftsführern oder Gewerbetreibenden informieren die Strafverfolgungsbehörden oft die zuständigen Kammern oder Gewerbeämter. Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht der Verlust der „Zuverlässigkeit“ und damit der Entzug der BerufserlaubnisUnser Ziel: Die Verteidigung Ihrer beruflichen Existenz hat für uns absolute Priorität. 

Weil sie unwirksam ist. Seit der Verschärfung der Gesetze gilt das Vollständigkeitsgebot. Eine Selbstanzeige muss alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten 10 Jahre lückenlos abdecken. Wer nur „einen Teil“ beichtet, liefert sich ans Messer: Die Tat ist gestanden, aber die strafbefreiende Wirkung tritt nicht ein. Eine Selbstanzeige darf niemals ohne professionelle Hilfe erstellt werden. 

Die Steuerfahndung arbeitet oft mit Schätzungen oder einseitigen Interpretationen (z.B. bei verdeckten Gewinnausschüttungen). Ein unabhängiges steuerrechtliches Gegengutachten kann diese Berechnungen erschüttern. Wenn wir die steuerliche Bemessungsgrundlage technisch senken, entziehen wir dem strafrechtlichen Vorwurf automatisch den Boden – denn ohne Steuerschaden keine Hinterziehung. 

Absolut. Als Rechtsanwälte unterliegen wir ab der ersten Sekunde der gesetzlichen Schweigepflicht. Alles, was Sie uns mitteilen – ob am Telefon oder per Mail – ist streng vertraulich und vor dem Zugriff der Ermittlungsbehörden geschützt (Beschlagnahmeverbot). 

Ja. Eine wirksame Selbstanzeige führt dazu, dass Sie strafrechtlich nicht verfolgt werden. Es gibt keine Anklage, kein Urteil und somit auch keinen Eintrag im Bundeszentralregister oder im polizeilichen Führungszeugnis. Sie gelten weiterhin als nicht vorbestraft. 

Die sofortige Nachzahlung ist eigentlich Voraussetzung für die Wirksamkeit der Selbstanzeige. Wenn Sie die Summe nicht liquide haben, müssen wir dringend über Überbrückungsstrategien oder Ratenzahlungsmodelle mit dem Finanzamt verhandeln, bevor die Frist abläuft. Scheitert die Zahlung, scheitert die Straffreiheit. 

Ihr Steuerberater ist Zeuge, kein Verteidiger. Er hat die Steuererklärungen oft selbst erstellt und könnte in einen Interessenkonflikt geraten oder selbst ins Visier der Ermittler raten. Zudem haben Steuerberater oft keine prozessuale Erfahrung im Umgang mit Staatsanwälten und Strafgerichten. Für „Waffengleichheit“ benötigen Sie einen spezialisierten Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht. 

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