Unsere Leistungen im Steuerrecht und Steuerstrafverfahren

Strategische Beratung und Verteidigung in Steuer- und Steuerstrafsachen

Die Komplexität des deutschen Steuerrechts erfordert eine präzise Abstimmung zwischen rechtlicher Gestaltung und steuerlicher Optimierung. Als interdisziplinär ausgerichtete Kanzlei begleiten wir Unternehmer, Investoren und vermögende Privatpersonen an unseren Standorten in Bochum, Düsseldorf und Hamburg sowie bundesweit bei der Umsetzung ihrer steuerlichen Ziele. Unser Fokus liegt auf der fundierten Steueroptimierung und dem Erhalt Ihres unternehmerischen sowie privaten Vermögens.

Steueroptimierung und Gestaltungsberatung

Strukturierung zur Unterstützung Ihrer wirtschaftlichen Zielsetzungen

Wir entwickeln Modelle mit dem Ziel, Ihre Steuerlast im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu optimieren.

  • Holding-Strukturen: Unterstützung beim Aufbau von Holding-Modellen.
  • Unternehmensumstrukturierung: Beratung bei gesellschaftsrechtlichen Umwandlungen und Anpassungen der Unternehmensstruktur.
  • Vermögensstrukturierung: Strategische Planung zur langfristigen Sicherung von Werten über Generationen hinweg.

Steuerstrafverteidigung und Selbstanzeige

Vertretung gegenüber Finanz- und Ermittlungsbehörden

Im Falle eines Steuerstrafverfahrens ist eine frühzeitige und strategische Verteidigung zur Wahrung Ihrer Rechte unerlässlich. Droht ein Steuerstrafverfahren kann eine Selbstanzeige helfen.

  • Verteidigung: Wir vertreten Sie in allen Phasen des Verfahrens.
  • Selbstanzeige: Prüfung der Voraussetzungen und Begleitung bei der Erstellung einer strafbefreienden Selbstanzeige.
  • Behördenkommunikation: Verhandlungsführung mit der Bußgeld- und Strafsachenstelle zur Erzielung rechtssicherer Lösungen.

Betriebsprüfung und Steuerstreit

Wahrnehmung Ihrer Interessen

Wir unterstützen Sie dabei, die Komplexität behördlicher Prüfungsverfahren zu bewältigen und Ihre Position im Steuerstreit fachlich fundiert zu vertreten.

  • Begleitung: Fachliche Betreuung während laufender Betriebsprüfungen zur Klärung strittiger Sachverhalte.

Prozessführung: Vertretung Ihrer Interessen in Einspruchsverfahren sowie vor den Finanzgerichten.

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Zollstrafrecht und Zolldelikte

Wir vertreten Sie bei Vorwürfen im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr.

  • Zollstrafrecht: Wir beraten und verteidigen Sie in allen Phasen des Zollstrafverfahrens – von der präventiven Risikoanalyse zur Vorbeugung über die Verteidigung bei Vorwürfen wie der Einfuhr verbotener Waren wie gefälschte Markenartikel (Produktpiraterie), Kulturgüter oder geschützte Arten (Bannbruch, Schmuggel) sowie bei Verstößen gegen das Zollrecht (Hinterziehung von Einfuhrabgaben), etwa nach einer Kontrolle am Flughafen. Wir übernehmen die Verteidigung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, vertreten Sie bei Beschlagnahme und Durchsuchung, beantragen die Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände oder Bargeld und unterstützen bei strafbefreienden Selbstanzeigen sowie der Kommunikation mit Behörden. Zusätzlich beraten wir strategisch zur Vermeidung von Sanktionen und zum nachhaltigen Schutz Ihrer Vermögensinteressen.
  • Verstoß gegen die Anmeldepflichten bei der Einfuhr von Bargeld (Ordnungswidrigkeit oder Straftat) und die Aufhebung der Beschlagnahme und der Rückerlangung des Bargeldes
  • Steuerhehlerei: Ankauf oder sich Verschaffen von Waren unverzollter Herkunft

Internationales Steuerrecht

Beratung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

Wir unterstützen international agierende Mandanten.

  • Doppelbesteuerung: Beratung zur Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen.
  • Wegzugsbesteuerung: Rechtliche Beratung bei Wohnsitzwechseln und der Strukturierung internationaler Lieferketten.

Steuer-Compliance & Prävention

Strukturen zur Vermeidung von Haftungsrisiken

Präventive Maßnahmen dienen dazu Probleme erst gar nicht aufkommen zu lassen.

  • Compliance-Systeme: Aufbau und Implementierung von Tax-Compliance-Strukturen sowie internen Kontrollsystemen.
  • Prävention: Durchführung von Risikoanalysen.

Steuerberaterregress

Prüfung von Schadensersatzansprüchen aus Fehlberatung

Wir analysieren Sachverhalte im Hinblick auf eine mögliche Falschberatung und eine Inanspruchnahme.

  • Analyse: Prüfung der Beraterhaftung bei eingetretenen Vermögensschäden.
  • Durchsetzung: Vertretung Ihrer Interessen zur Realisierung von Schadensersatzforderungen.

Unsere Arbeitsweise: Interdisziplinäre Expertise

Unsere Beratung zeichnet sich durch die Verknüpfung von Rechtsberatung und Steuerpraxis aus. Als interdisziplinäres Team bieten wir Ihnen individuelle, auf Ihre spezifische Situation zugeschnittene Lösungen.

Eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO ist der einzige Weg zurück in die Legalität, unterliegt jedoch extrem strengen Hürden. Zentral ist das Vollständigkeitsgebot: Sie müssen alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten zehn Jahre lückenlos offenlegen („reinen Tisch machen“). Das früher praktizierte Modell der „Teilselbstanzeige“ ist abgeschafft und führt heute zur Unwirksamkeit, was die Strafverfolgung erst ermöglicht. Ebenso entscheidend ist die Rechtzeitigkeit. Sobald eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde oder ein Amtsträger zur Prüfung erschienen ist, greift die Sperrwirkung und der Weg zur Straffreiheit ist versperrt. Abschließend müssen die hinterzogenen Steuern sowie die Hinterziehungszinsen von 6% p.a. innerhalb der behördlich gesetzten Frist vollständig nachgezahlt werden. Bei Hinterziehungssummen über 25.000 Euro pro Tat entfällt die Straffreiheit; stattdessen kann gegen Zahlung eines zusätzlichen Zuschlags von 10% bis 20% von der Verfolgung abgesehen werden.

In der psychologischen Ausnahmesituation einer Hausdurchsuchung ist „Schweigen ist Gold“ die wichtigste Maxime. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und kontaktieren Sie sofort einen Fachanwalt für Steuerrecht. Machen Sie gegenüber den Beamten keinerlei Angaben zur Sache, auch nicht informell („Das war doch nur wenig“), da diese Spontanäußerungen später gegen Sie verwendet werden können. Sie sind zur Duldung der Maßnahme verpflichtet, müssen aber nicht aktiv kooperieren (z.B. Passwörter herausgeben, sofern nicht gesetzlich erzwungen). Widersprechen Sie der Beschlagnahme von Unterlagen und Datenträgern ausdrücklich; dies zwingt die Ermittler, eine richterliche Bestätigung einzuholen, was prozessuale Angriffsflächen eröffnet. Sorgen Sie zudem dafür, dass Mitarbeiter instruiert sind, keine Aussagen zu tätigen, und bitten Sie um die Versiegelung von beschlagnahmten Dokumenten, um Zufallsfunde außerhalb des Durchsuchungsbeschlusses verfahrensrechtlich angreifen zu können.

Die Verjährung im Steuerstrafrecht ist ein komplexes Zusammenspiel aus Strafverfolgungs- und Festsetzungsverjährung. Strafrechtlich verjährt die einfache Steuerhinterziehung nach fünf Jahren. Bei besonders schweren Fällen (§ 370 Abs. 3 AO), etwa bei großem Ausmaß ab 50.000 Euro, wurde die Frist jedoch 2020 auf 15 Jahre verlängert, was eine Verfolgung weit in die Vergangenheit ermöglicht. Parallel dazu läuft die steuerliche Festsetzungsverjährung, die bestimmt, wie lange das Finanzamt Nachforderungen stellen darf. Diese beträgt bei Hinterziehung zehn Jahre. Tückisch ist hierbei die Anlaufhemmung nach § 170 AO: Die Frist beginnt erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde – oder spätestens drei Jahre nach Entstehung der Steuer. Faktisch kann das Finanzamt so bis zu 13 Jahre rückwirkend Steuern plus 6% Zinsen p.a. fordern, was oft das größere finanzielle Risiko darstellt als die Geldstrafe selbst.

Die Finanzverwaltung nutzt zunehmend Sammelauskunftsersuchen an Krypto-Börsen, um Steuerdaten abzugleichen, weshalb das Entdeckungsrisiko massiv gestiegen ist. Eine Krypto-Selbstanzeige erfordert die lückenlose Offenlegung aller Transaktionen (Trades, Airdrops, Staking) über sämtliche Wallets und Börsen hinweg. Da Kryptowährungen im Privatvermögen bei einer Haltedauer unter einem Jahr steuerpflichtig sind (§ 23 EStG), muss oft eine komplexe Historie mittels FIFO-Methode rekonstruiert werden. Das Hauptproblem sind fehlende Daten von geschlossenen Börsen (z.B. FTX). Hier müssen Schätzungen vorgenommen werden, die konservativ genug sind, um einer Prüfung standzuhalten. Da aufgrund der Volatilität die Wertgrenze von 50.000 Euro schnell überschritten wird, liegt oft ein besonders schwerer Fall mit 15-jähriger Verjährungsfrist vor. Eine proaktive Offenlegung vor Einleitung von Ermittlungen ist essenziell, da die Blockchain nichts vergisst und die technische Aufrüstung der Fahnder voranschreitet.

Während Steuerhinterziehung (§ 370 AO) die Verkürzung eigener Steuern betrifft, ist Steuerhehlerei (§ 374 AO) ein Anschlussdelikt, das den Umgang mit bereits „unsauberen“ Waren unter Strafe stellt. Strafbar macht sich, wer Waren ankauft, sich verschafft oder absetzt, hinsichtlich derer bereits Verbrauchsteuern (z.B. Tabak, Alkohol) oder Zölle hinterzogen wurden. Ein klassisches Beispiel ist der Ankauf von unverzollten Zigaretten oder Shisha-Tabak ohne Steuerbanderole. Für die Strafbarkeit genügt bereits bedingter Vorsatz: Wer Waren zu einem Preis erwirbt, der offensichtlich unter dem marktüblichen Bruttopreis liegt, nimmt die illegale Herkunft billigend in Kauf. Die Strafrahmen sind identisch zur Steuerhinterziehung (bis zu 5, in schweren Fällen bis zu 10 Jahre Haft). Wichtig für Unternehmen: Auch wer Lagerraum für solche Waren zur Verfügung stellt oder beim Transport hilft, kann wegen Beihilfe oder Täterschaft belangt werden, selbst wenn er an der ursprünglichen Hinterziehung nicht beteiligt war.

Die Holding-Struktur nutzt das sogenannte Schachtelprivileg (§ 8b KStG), um die Steuerbelastung auf Gewinnausschüttungen drastisch zu senken. Während Gewinne, die ins Privatvermögen fließen, mit ca. 26% Abgeltungsteuer belastet werden, können sie von einer operativen Tochter-GmbH zu 95% steuerfrei an die Mutter-GmbH (Holding) ausgeschüttet werden. Dies resultiert in einer effektiven Steuerlast von nur ca. 1,5% auf Holding-Ebene. Der entscheidende Vorteil ist der Thesaurierungseffekt: Die gesparte Steuerliquidität (ca. 25% des Gewinns) verbleibt in der Holding und kann für Reinvestitionen in Aktien, Immobilien oder neue Beteiligungen genutzt werden. Über Jahre entsteht so ein massiver Zinseszinseffekt („Tax Shield“). Zudem fungiert die Holding als „Tresor“: Risiken aus dem operativen Geschäft schlagen im Insolvenzfall nicht auf die in der Holding gesicherten Vermögenswerte durch, sofern keine Durchgriffshaftungstatbestände vorliegen.

Die Familienstiftung bietet gegenüber der Holding den ultimativen Vorteil im Vermögensschutz („Asset Protection“), da sie als eigentümerlose Masse niemanden „gehört“. Es gibt keine Anteile, die gepfändet werden oder in eine Erb-/Scheidungsmasse fallen könnten. Steuerlich profitiert sie wie die Holding von der niedrigen Körperschaftsteuer (15%). Ein Alleinstellungsmerkmal ist jedoch der Immobilienverkauf: Während Kapitalgesellschaften (GmbHs) Gewinne aus Immobilienverkäufen immer versteuern müssen, kann eine (nicht gewerbliche) Stiftung Immobilien nach zehn Jahren Haltedauer gemäß § 23 EStG steuerfrei veräußern. Dies macht sie ideal für langfristige Immobilienportfolios. Der Nachteil liegt in der alle 30 Jahre anfallenden Erbersatzsteuer, die jedoch durch hohe Freibeträge (2x 800.000 Euro) oft abgefedert werden kann. Die Stiftung eignet sich daher besonders für Dynastie-Vermögen, das über Generationen hinweg ungeteilt und geschützt erhalten bleiben soll.

Die Wegzugsbesteuerung fingiert beim Umzug ins Ausland den Verkauf aller GmbH-Anteile (ab 1% Beteiligung) und besteuert den fiktiven Wertzuwachs sofort, obwohl kein Geld fließt („Dry Income“). Seit der Gesetzesverschärfung 2022 ist die zinslose Stundung bei Umzügen innerhalb der EU entfallen; die Steuer ist nun sofort fällig oder kann lediglich in sieben Raten gegen Sicherheitsleistung gezahlt werden. Um diese oft existenzbedrohende Last zu vermeiden, gibt es Gestaltungsoptionen: Die Beibehaltung eines Wohnsitzes in Deutschland kann die Steuerpflicht erhalten, erfordert aber tatsächliche Nutzung. Alternativ kann die Umwandlung der GmbH in eine Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) vor dem Wegzug die Wegzugsbesteuerung verhindern, löst aber andere Entstrickungsfolgen aus. Auch eine Schenkung an im Inland verbleibende Familienmitglieder oder eine Stiftungslösung kann geprüft werden. In jedem Fall ist eine frühzeitige Planung Jahre vor dem Umzug unerlässlich.

Die moderne Betriebsprüfung ist eine digitale Datenanalyse. Nach der schriftlichen Prüfungsanordnung hat der Prüfer gemäß den GoBD („Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern“) weitreichende Zugriffsrechte (Z1: Unmittelbarer Zugriff, Z2: Mittelbarer Zugriff, Z3: Datenträgerüberlassung). Er darf alle steuerrelevanten Daten (FiBu, Warenwirtschaft, E-Mails) digital auswerten und nutzt dafür spezielle Software (IDEA), um statistische Auffälligkeiten wie Lücken in Rechnungsnummern oder ungewöhnliche Ziffernverteilungen (Benford-Gesetz) zu finden. Ein besonderes Risiko ist die unangekündigte Kassen-Nachschau während der Geschäftszeiten. Formelle Mängel, wie eine fehlende Verfahrensdokumentation oder nicht zertifizierte Kassensysteme (TSE), führen schnell zur Verwerfung der Buchführung und zu Hinzuschätzungen von Umsatz und Gewinn (Sicherheitszuschläge). Eine professionelle Begleitung ist essenziell, um den Datenzugriff auf das gesetzlich Zulässige zu beschränken und „Fishing Expeditions“ zu verhindern.

Ein Tax CMS ist zwar gesetzlich (noch) nicht explizit vorgeschrieben, wirkt aber faktisch als Haftpflichtversicherung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung. Nach § 153 AO wertet die Finanzverwaltung ein implementiertes innerbetriebliches Kontrollsystem als starkes Indiz gegen Vorsatz oder Leichtfertigkeit. Unterlaufen bei vorhandenem Tax CMS Fehler in der Steuererklärung, werden diese in der Regel als bloße Korrektur gewertet und nicht als Straftat verfolgt. Dies schützt die Geschäftsführung vor persönlichen Haftungsrisiken und Geldbußen (§ 130 OWiG). Für den Mittelstand muss es keine überbordende Konzernlösung sein; oft reichen dokumentierte Prozesse, klare Verantwortlichkeiten („Wer prüft USt-IDs?“, „Wer gibt Zahlungen frei?“) und regelmäßige Stichproben. Ein Tax CMS dokumentiert die Steuerehrlichkeit und kann im Ernstfall den entscheidenden Unterschied zwischen einer strafrechtlichen Verurteilung und einer administrativen Berichtigung ausmachen.

Bannbruch (§ 372 AO) ist ein oft unterschätztes Steuerdelikt, das vorliegt, wenn Waren entgegen einem Verbot eingeführt, ausgeführt oder durch das Zollgebiet befördert werden. Dies betrifft nicht nur klassische Schmuggelware wie Drogen oder Waffen, sondern häufig Unternehmen beim Export von „Dual-Use“-Gütern (zivil und militärisch nutzbar) ohne Genehmigung in Embargoländer. Der Bannbruch wird wie Steuerhinterziehung bestraft (Geldstrafe oder bis zu 5 Jahre Haft, in schweren Fällen bis zu 10 Jahre). Da es sich primär um einen Verstoß gegen Verbotsnormen und nicht um eine Abgabenverkürzung handelt, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO hier nicht möglich. Neben der Strafe droht die Einziehung der Waren sowie des gesamten Bruttoerlöses (Wertersatz), was für Unternehmen wirtschaftlich vernichtend sein kann. Präventive Compliance im Außenwirtschaftsrecht ist daher der einzig wirksame Schutz.

Wer mit Barmitteln im Wert von 10.000 Euro oder mehr die EU-Außengrenze überschreitet, muss diese unaufgefordert schriftlich beim Zoll anmelden. Innerhalb der EU gilt eine Anzeigepflicht auf mündliche Befragung. „Barmittel“ umfasst neben Bargeld auch Schecks, Goldmünzen (>90% Goldgehalt) und Barren. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen bis zu 25% des Betrages geahndet wird. Viel gravierender ist jedoch das nachfolgende Clearing-Verfahren zur Geldwäscheprävention: Der Zoll kann das Geld vorläufig sicherstellen, bis die legale Herkunft lückenlos nachgewiesen ist. Gelingt dieser Nachweis nicht (faktische Beweislastumkehr), droht die dauerhafte Einziehung. Eine häufige Falle ist die Zurechnung in Familien: Führt eine Person das Geld für alle mit (z.B. 15.000 € in einer Tasche), gilt dies als Verstoß, da die Freigrenze personengebunden ist und nicht addiert wird.

Ein Steuerberater haftet, wenn er schuldhaft seine vertraglichen Pflichten verletzt und dem Mandanten dadurch ein kausaler Schaden entsteht. Die Rechtsprechung fordert, dass der Berater den „sichersten Weg“ zur Erreichung der steuerlichen Ziele aufzeigt und ungefragt vor Risiken warnt. Typische Haftungsfälle sind Fristversäumnisse (z.B. Einspruchsfrist), fehlerhafte Gestaltungsberatung oder das Übersehen von Steuerbegünstigungen. Der Mandant muss beweisen, dass er sich bei korrekter Beratung anders verhalten hätte (Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens). Schadensersatzansprüche verjähren regulär in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Pflichtverletzung (§ 195 BGB). Da der „Schaden“ oft erst Jahre später durch eine Betriebsprüfung oder ein Urteil sichtbar wird, ist der genaue Verjährungsbeginn oft streitig. Eine Prüfung durch spezialisierte Anwälte lohnt sich, da die Berufshaftpflichtversicherungen der Berater oft versuchen, Ansprüche mit Verweis auf Mitverschulden abzuwehren.

Geschäftsführer einer GmbH haften persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen für Steuerschulden der Gesellschaft, wenn sie diese vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht entrichten (§ 69 AO). In der Unternehmenskrise ist dies ein Minenfeld. Grundsätzlich gilt der Grundsatz der anteiligen Tilgung: Das Finanzamt darf nicht schlechter gestellt werden als andere Gläubiger. Eine fatale Ausnahme ist die Lohnsteuer: Sie gilt als Treuhandgeld der Arbeitnehmer. Werden Nettolöhne ausgezahlt, muss die darauf entfallende Lohnsteuer zwingend und vorrangig an das Finanzamt abgeführt werden. Ist dafür kein Geld da, dürfen auch die Löhne nicht ausgezahlt werden. Ein Verstoß hiergegen begründet fast immer grobe Fahrlässigkeit. Auch ein Insolvenzverfahren oder eine Restschuldbefreiung der GmbH schützt den Geschäftsführer nicht vor dem persönlichen Haftungsbescheid der Finanzkasse.

Die Übertragung von Betriebsvermögen kann durch die Verschonungsregelungen (§§ 13a, 13b ErbStG) zu 85% oder sogar 100% steuerfrei erfolgen, ist aber an strikte Bedingungen geknüpft. Der Betrieb muss über fünf (Regelverschonung) bzw. sieben Jahre (Optionsverschonung) fortgeführt werden, wobei die Lohnsummen nicht unter bestimmte Quoten fallen dürfen. Ein zentrales Risiko ist das „Verwaltungsvermögen“ (z.B. vermietete Immobilien, Wertpapiere, Liquidität). Übersteigt dieses 90% des Betriebswerts, entfällt jegliche Steuerbegünstigung („Alles-oder-Nichts-Prinzip“). Auch hohe Barbestände („Cash-GmbH“) sind schädlich, wenn sie 15% des Betriebswerts übersteigen. Fehler bei der Fristeinhaltung oder der Zusammensetzung des Vermögens führen zur rückwirkenden Nachversteuerung („Nachversteuerungsvorbehalt“). Ein ständiges Monitoring der Lohnsummen und Vermögenswerte über die Jahre hinweg ist daher Pflicht, um die einmal gewährte Steuerfreiheit nicht nachträglich zu verlieren.

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